1 § 2 Absatz 1 und Absatz 2 a) und c) geändert durch die Mitgliederversammlung am 28.01.2011
(1)
Mitglieder können Führungskräfte im Alter bis zu 40 Jahren aus Privatunternehmen werden, die der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin angehören. Sie müssen in den Unternehmen mitverantwortlich tätig sein oder einen selbständigen Entscheidungsbereich verantworten, unabhängig davon, ob sie Anteilseigner oder angestellt sind. Jedes Unternehmen soll nur durch ein Mitglied vertreten sein.
Andere Personen sollen dem Juniorenkreis nur angehören, wenn sie durch ihre berufliche Tätigkeit oder ihr Engagement den Zweck des Kreises fördern. Das Eintrittsalter soll nicht unter 25 Jahren liegen. Über Ausnahmen von diesen
Regelungen entscheidet in begründeten Fällen der Vorstand der Wirtschaftsjunioren.2
(2)
Die Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen des Kreises.
(3)
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied 40 Jahre alt wird. Dann ausscheidende Mitglieder können weiter als Förderer dem
Wirtschaftsjuniorenkreis verbunden bleiben. Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit Mitglieder des Kreises.
(4)
Die Mitgliedschaft endet im Übrigen durch Austritt, Tod und Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann zum Ende jeden Kalenderjahres erklärt werden.
Ein Ausschluss ist unter Abwägung aller Umstände zulässig, wenn ein Mitglied den von den Wirtschaftsjunioren verfolgten Zielen erheblich zuwiderhandelt, das Ansehen der Vereinigung schädigt, die Mitgliedschaft zu anderen als den Satzungszielen missbraucht, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder nicht regelmäßig an den Veranstaltungen teilnimmt.3
(5)
Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bei der Aufnahme neuer Mitglieder ist darauf zu achten,
dass die Bereiche Industrie, Handel und Dienstleistungen annähernd ausgewogen vertreten sind.
(6)
Der Wirtschaftsjuniorenkreis ist Mitglied der "Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V.". Er ist zugleich über diese Organisation Mitglied der weltweiten Juniorenorganisation JCI (Junior Chamber International).
2 § 3 Absatz 1, Satz 4, Absatz 5, Satz 3 sowie Absatz 6 geändert durch die Mitgliederversammlung am 28.01.2011
3 § 3 Absatz 4, Satz 3 geändert durch die Mitgliederversammlung am 29.01.2002
Der Wirtschaftsjuniorenkreis Schwerin erhebt für ordentliche Mitglieder einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr wird jährlich erhoben. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile zurückgezahlt.4
4 § 4 Satz 2,4 geändert durch die Mitgliederversammlung am 28.01.2011
Organe des Kreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1)
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl des Vorstandsvorsitzenden
b) die Genehmigung des Kassenberichtes
c) die Bestellung von Rechnungsprüfern
d) die Erteilung von Entlastungen
e) die Grundzüge der Jahresarbeit
f) die Höhe des Mitgliedsbeitrags
g) Satzungsänderungen.5
(2)
In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom
Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Einladungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgesandt werden.
(3)
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Vorschriften wie für ordentliche Mitgliederversammlungen. Der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder kann schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Einberufung verlangen. Die Einladungsfrist verkürzt sich in diesem Fall auf eine Woche.
(4)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Hierauf ist im Einladungsschreiben ausdrücklich hinzuweisen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist unzulässig. Bei Beschlussunfähigkeit kann sofort ohne Einladungsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, sofern in der Einladung auf diesen Umstand hingewiesen wurde.
(5)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6)
Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
5 § 6 Absatz 1 und Absatz 4, Satz 2 geändert durch die Mitgliederversammlung am 28.01.2011
(1)
Der Vorstand führt und vertritt die Wirtschaftsjunioren und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Verein wird rechtlich vertreten durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. 6
(2)
Er besteht mindestens aus drei, höchstens aus fünf gewählten Mitgliedern. Als nicht gewähltes Mitglied gehört dem Vorstand ferner der für die Betreuung zuständige Mitarbeiter der Kammer an.
(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Aus der Mitte des Vorstandes wird der Vorsitzende direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt. Die Wiederwahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder ist zulässig.7
(4)
Wahlvorschläge sollen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Darüber hinaus sind Vorschläge auch noch in der Versammlung möglich. Bei Wahlen findet eine offene Abstimmung statt, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, erfolgt eine einmalige Stichwahl, danach entscheidet das Los.
(5)
Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Im übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst.
(6)
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)
Der Vorstand bleibt bis zu der gültigen Neu- oder Wiederwahl im Amt.
6 § 7 Absatz 1 wurde um Satz 2 ergänzt (Mitgliederversammlung vom 13.01.2001)
7 § 7 Absatz 3 neu gefasst durch die Mitgliederversammlung am 29.01.2002
Satzungsänderungen und die Auflösung des Wirtschaftsjuniorenkreises können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und im Einvernehmen mit der Industrie- und Handelskammer beschlossen werden. Über entsprechende Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.8
8 § 8 geändert durch die Mitgliederversammlung am 28.01.2011
Schwerin, den 19. Mai 1992
Der Verein Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin e.V. wurde am 17. Januar 1994 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der laufenden Nummer VR 719 eingetragen.
Schwerin, den 17. Januar 1994
- § 3 Absatz 4, Satz 3 wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.01.2002 geändert.
- § 7 Absatz 1 wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.01. 2002 um Satz 2 ergänzt.
- § 7 Absatz 3 Satz 1, 2 und 5 wurden geändert und Satz 3 wurde ersatzlos durch die Mitgliederversammlung am 13.01.2001 gestrichen.
- § 7 Absatz 3 wurde am 29.01.2002 neu gefasst.
- § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1, 5 und 6, § 4, § 6 Absatz 1 und 4 sowie § 8 wurden durch die Mitgliederversammlung am 28.01.2011 geändert.
Schwerin, den 28.01.2011
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